Lesebestätigung reicht nicht als Nachweis für Bewerbungseingang aus
Autor: Provimedia GmbH
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Kategorie: News
Zusammenfassung: Eine Lesebestätigung belegt nicht den Zugang von E-Mail-Anhängen; das LAG Schleswig-Holstein verneinte deshalb den AGG-Bewerberstatus.
E-Mail-Lesebestätigung begründet keinen AGG-Schutz
Eine Lesebestätigung reicht nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein nicht aus, um den Zugang einer Bewerbung einschließlich ihres Anhangs nachzuweisen. Wie die Personalwirtschaft berichtet, belegt die Bestätigung lediglich, dass die E-Mail geöffnet wurde, nicht aber, dass der beigefügte Lebenslauf oder das Anschreiben beim Arbeitgeber eingegangen und berücksichtigt worden ist.
Ausgangspunkt war die Bewerbung eines Interessenten auf eine über ein Kleinanzeigenportal ausgeschriebene Stelle. Der Bewerber übersandte Anschreiben und Lebenslauf als PDF-Datei per E-Mail und erhielt kurz darauf eine Lesebestätigung. Eine Rückmeldung oder Einladung zu einem Gespräch blieb jedoch aus, woraufhin der Mann eine Benachteiligung geltend machte und eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangte.
Das Unternehmen hatte auf seiner Website ausdrücklich darauf hingewiesen, Bewerbungen ausschließlich postalisch und nach vorheriger telefonischer Ankündigung entgegenzunehmen. In der Kleinanzeige war zudem keine E-Mail-Adresse angegeben. Das Gericht wies den Anspruch zurück, ohne die behauptete Benachteiligung inhaltlich zu prüfen, weil der Kläger nach Auffassung des Gerichts bereits keinen Bewerberstatus im Sinne des AGG erlangt hatte.
Nach der Darstellung der Personalwirtschaft setzt der Bewerberstatus voraus, dass die Bewerbung den Arbeitgeber rechtlich erreicht. Da der Absender dem Unternehmen unbekannt gewesen sei und die Bewerbung über einen nicht vorgesehenen Kanal eingegangen sei, sei sie nicht berücksichtigt worden. Damit habe es aus Sicht des Gerichts keine Bewerbung und folglich auch keinen AGG-Schutz gegeben.
Für abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber kann eine nachgewiesene Benachteiligung eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern auslösen. Im konkreten Fall wurde diese Frage jedoch nicht geprüft, weil das Gericht den erforderlichen Bewerberstatus verneinte.
- Arbeitgeber sollen die zulässigen Bewerbungskanäle in Stellenanzeigen und auf Karriereseiten eindeutig festlegen.
- Veröffentlichte Bewerbungsadressen sollen einschließlich eingehender Anhänge geprüft werden, auch wenn die Absender unbekannt sind.
- Eingangs- und Prüfprozesse für Bewerbungen sollen schriftlich dokumentiert werden.
- Bewerbungsportale oder Formulare können einen technisch dokumentierten Eingang erzeugen.
Das Urteil betrifft nach Einschätzung der Quelle nicht nur das Recruiting. Auch Kündigungen, Fristerklärungen und Vertragsangebote werden häufig als Anhänge per E-Mail versandt, sodass die Frage des Zugangs auch für andere arbeitsrechtlich relevante Erklärungen Bedeutung haben kann.
Das letzte Wort ist laut Personalwirtschaft noch nicht gesprochen, weil das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Das Bundesarbeitsgericht soll klären können, unter welchen Voraussetzungen E-Mail-Anhänge als zugestellt gelten; die Verhandlung ist für den 18. März 2027 angesetzt.
„Der Eingang einer E-Mail und der Zugang ihres Anhangs sind zwei verschiedene Dinge. Eine Lesebestätigung schließt diese Lücke nicht.“
| Quelle | Personalwirtschaft |
| Gericht | Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 4. Kammer |
| Entscheidungsdatum | 15. Januar 2026 |
| Aktenzeichen | 4 Sa 62/25 |
| Revision | zugelassen |
| Verhandlung | 18. März 2027 |
| Mögliche AGG-Entschädigung | bis zu drei Monatsgehälter |
Zusammenfassung: Eine Lesebestätigung weist nach dem Urteil nicht automatisch den Zugang einer Bewerbung samt Anhang nach. Entscheidend sind der zulässige Bewerbungskanal, der rechtliche Zugang der Unterlagen und eine nachvollziehbare Dokumentation des Eingangs.
Recruiting Day in der Justizanstalt Hirtenberg
MeinBezirk.at führt einen „Recruiting Day in der Justizanstalt Hirtenberg“ als Veranstaltung auf. Die Meldung nennt den Veranstaltungstitel und den Veranstaltungsort, enthält in den vorliegenden Angaben jedoch keine weiteren nutzbaren Informationen zum Ablauf, zu teilnehmenden Organisationen oder zu den angebotenen Stellen.
Damit ist aus den übermittelten Quellenangaben lediglich ersichtlich, dass die Veranstaltung dem Recruiting gewidmet ist und in der Justizanstalt Hirtenberg stattfindet. Weitere Daten oder Fakten werden in den vorliegenden Angaben nicht genannt.
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